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Umsatzsteuer

Thema: Rechtliche Rahmenbedingungen

Umsatzsteuerregelungen sind zum einem großen Teil vom europäischen Rechtsrahmen abhängig. BKM setzt sich auch auf europäischer Ebene dafür ein, dass die Interessen von Kreativen und Unternehmen der Kulturwirtschaft berücksichtig werden.

E-BooksE-Zeitschriften und E-Zeitungen wurden in der Vergangenheit mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt, während für körperliche Bücher, Zeitschriften und Zeitungen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent gilt. Das war aus kulturpolitischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die BKM hatte sich daher auch auf europäischer Ebene intensiv für die steuerliche Gleichbehandlung eingesetzt, unabhängig davon, ob die Publikationen in digitaler oder analoger Form erscheinen. Der europäische Rechtsrahmen konnte 2018 erfolgreich geändert werden, die Umsetzung in nationales Recht erfolgte im Jahressteuergesetz 2020. 

Senkung der Umsatzsteuer im Kunsthandel

Darüber hinaus hat sich die BKM für eine Rückkehr zur ermäßigten Umsatzbesteuerung des Kunsthandels eingesetzt. Der Bundesgesetzgeber hatte 2014 eine pauschalierte Marge bei der Differenzbesteuerung eingeführt. Damit sollte finanziellen Nachteilen der Kunsthandelsbranche, die durch den europarechtlich bedingten partiellen Wegfall des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes drohten, entgegengewirkt werden. 

Die Regelung bewirkte aufgrund weiterer europarechtlicher Einschränkungen in der praktischen Anwendung jedoch nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte Kompensation. Die BKM wirkte daher weiterhin darauf hin, dass der Rechtsrahmen künftig die Ermäßigung bei der Besteuerung der Lieferung von Kunstgegenständen wieder zulassen sollte.

Auf europäischer Ebene wurde im April 2022 die bestehende Mehrwertsteuersystemrichtlinie reformiert und ermöglicht den Mitgliedstaaten nun die Einführung neuer Steuerermäßigungen, darunter auch die Lieferung von Kunstgegenständen. BKM setzt sich aktuell mit Nachdruck für eine zügige Umsetzung dieser Begünstigung in nationales Recht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen als federführendes Ressort ein. Aufgrund der Vorgaben im Unionsrecht kann eine solche Regelung frühestens 2025 in Kraft treten.

 

 

Stand: Montag, 23. Oktober 2023

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